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Benutzerordnung

Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Dörfles-Esbach

in der Emil-Fischer-Volksschule
Martin-Luther-Str. 2, 96487 Dörfles-Esbach

Aufgaben der Gemeindebücherei
Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Gemeinde Dörfles-Esbach mit der Aufgabe, Bücher, Zeitschriften, Spiele, Audiokassetten und CD’s der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und eine entsprechende Grundversorgung zu sichern. Sie dient der Information und Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Sie unterstützt das schulische Lernen und hat die Aufgabe, Lesen und Literatur zu fördern. Der Medienbestand und die Dienstleistung orientieren sich am Bedarf der Benutzer/innen.

§1
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt – Amtsblatt – der Gemeinde Dörfles-Esbach bekanntgegeben.

§2
Benutzer/innen

(1) Die Dienstleistungen der Gemeindebücherei können von allen Personen im Rahmen dieser Benutzungsordnung in Anspruch genommen werden. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

(2) Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Benutzungsordnung.

§3
Anmeldung

(1) Die Benutzer/innen melden sich persönlich unter Vorlage ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Ausnahme: Kinder und Jugendliche) an und machen folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, bei Minderjährigen auch Name und Vorname der

(2) Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren (§7 und 8 Abs. 4).

(3) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, der Bücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich

(4) Die Benutzer/innen bzw. die Erziehungsberechtigten erkennen durch ihre Unterschrift die Benutzungsordnung Die Benutzungsordnung hängt an gut sichtbarer Stelle in der Gemeindebücherei aus.

§4
Büchereiausweis

(1) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer/innen kostenlos einen Büchereiausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Gemeindebücherei Sein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Büchereiausweises entsteht, haften die jeweils eingetragenen Benutzer/innen bzw. deren gesetzlichen Vertreter.

(2) Für die Ausstellung eines neuen Büchereiausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird ein Entgelt nach 7 erhoben.

§5
Ausleihe, Leihfristen

(1) Gegen Vorlage des Büchereiausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. Die Gemeindebücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurück

(2) Die Leihfrist beträgt für

Bücher    4 Wochen
Kassetten    2 Wochen
CD’s    2 Wochen
Spiele    2 Wochen
Zeitschriften    2 Wochen

(3) Die Anzahl der zu entleihenden Medien ist in das Ermessen der Büchereileitung

(4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(5) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für die Verlängerung ist die Vorlage des Büchereiausweises, bei telefonischer Verlängerung die Angabe der Büchereiausweisnummer erforderlich.

§6
Verspätete Rückgabe

(1) Alle Benutzer/innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien fristgerecht zurückzugeben. Sie haben dafür zu sorgen, dass auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehene Medien fristgerecht zurückgegeben werden.

(2) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Entgelt nach 7 zu bezahlen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung fällt zusätzlich eine Mahngebühr an.

§7
Entgelte

(1) Folgende Entgelte werden erhoben:

a) Überschreitung der Leihfrist pro Medieneinheit und angefangener Woche 0,50€

b) schriftliche Mahnung 1,00€

c) Botengang zur Abholung   angemahnter Medien 2,60€

d) Neuausstellung eines  Büchereiausweises 1,50€

e) Ausweishülle für Büchereiausweis 0,30€

f) Einarbeitung eines Ersatzexemplars 3,80 €

(2)   Eine schriftliche Mahnung wird frühestens 4 Wochen nach Ablauf der Leihfrist gern. §5 Abs. 2 versandt. Weitere Mahnungen folgen im Abstand von 2 Wochen.

§8
Behandlung der Medien, Haftung

(1) Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist unzulässig.

(2) Die Benutzer/innen haben den Zustand der ihnen ausgehändigten Medien beim Empfang auf offensichtliche Mängel zu prüfen und etwa vorhandene Schäden oder das Fehlen von Bestandteilen unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass sie diese in einwandfreiem Zustand erhalten haben. Spiele werden grundsätzlich nur vollständig entliehen. Die Vollständigkeit der Spiele ist beim Empfang vom Benutzer schriftlich zu bestätigen.

(3) Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haften diejenigen, auf deren Büchereiausweis diese entliehen wurden, bzw. deren gesetzlichen Vertreter. Verlust oder Beschädigung sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4) Für beschädigte oder verunreinigte Medien sind Reparaturkosten, bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder bei Verlust von Medien ist Schadensersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises zu leisten. Für die Einarbeitung  eines   Ersatzexemplars   wird   eine Gebühr erhoben (§7 1 Buchstabe f).

(5) Für Schäden, die durch die Benutzung von Audiokassetten oder CD’s an Geräten der Benutzer/innen entstehen können, übernimmt die Bücherei keine Haftung.

(6) Wird ein entliehenes Medium  trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, so kann statt der Herausgabe sofort Schadensersatz nach Abs. 4 verlangt Die Ansprüche nach §7 bleiben unberührt weiter bestehen.

§9
Aufenthalt in den Büchereiräumen, Hausrecht

(1) Alle Besucher/innen haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt

(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei Tiere (mit Ausnahme von Blindenhunden) dürfen nicht ins Schulgebäude und in die Bücherei mitgebracht werden.

(3) Das Hausrecht nimmt die Büchereileitung wahr oder das mit der Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§10
Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/innen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§11
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Coburg.

§12
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Mitteilungsblatt – Amtsblatt – der Gemeinde Dörfles-Esbach in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Dörfles­Esbach vom 20.03.1997 außer Kraft.

Die vorstehende Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei wurde vom Gemeinderat am 13.04.2000 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Neue Fassung vom 18.03.2008

Dörfles-Esbach, 18.03.2008
Gemeinde Dörfles-Esbach

Döhler
1.Bürgermeister

Die vorstehende Benutzungsordnung wurde im Mitteilungsblatt-Amtsblatt der Gemeinde Dörfles-EsbachNr. 17 vom 26.04.2000 Seite 61 ortsüblich amtlich bekanntgemacht.